331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 76 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 76
Meldet sich die verurteilte Person innert der ihr gesetzten Aufenthalts-
Frist nicht zum angeordneten Besprechungs- oder Massnahmeantritts- nachforschung,
Verhaftung
termin oder ist sie unbekannten Aufenthalts, kann das Amt sie zur
Aufenthaltsnachforschung oder Verhaftung ausschreiben und polizei-
lich zuführen lassen.
1.10.24 - 126
21
331.1
Vollzug von
stationären
Suchtbehand-
lungen
Sozialberatung
Wechsel der
Therapeutin,
des Therapeu-
ten oder der
stationären
Einrichtung
Bericht-
erstattung und
Information
Behandlungs-
kosten
Justizvollzugsverordnung (JVV)