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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 76 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 76

Meldet sich die verurteilte Person innert der ihr gesetzten Aufenthalts-

Frist nicht zum angeordneten Besprechungs- oder Massnahmeantritts- nachforschung,

Verhaftung

termin oder ist sie unbekannten Aufenthalts, kann das Amt sie zur

Aufenthaltsnachforschung oder Verhaftung ausschreiben und polizei-

lich zuführen lassen.

1.10.24 - 126

21

331.1

Vollzug von

stationären

Suchtbehand-

lungen

Sozialberatung

Wechsel der

Therapeutin,

des Therapeu-

ten oder der

stationären

Einrichtung

Bericht-

erstattung und

Information

Behandlungs-

kosten

Justizvollzugsverordnung (JVV)

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