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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 75 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 75

26 1 Die Therapeutin oder der Therapeut oder die mit der Wirkungen des

Durchführung der stationären oder ambulanten Massnahme beauftragte Behandlungs-

Einrichtung informiert das Amt über die Durchführung der Massnahme. vertrags und

der Vollzugs-

2 Die mit der Durchführung der Massnahme betrauten Personen regelung

sind hinsichtlich der Frage der Erreichung der Behandlungsziele und

des Behandlungsverlaufs von der beruflichen Schweigepflicht entbun-

den.

3 Die verurteilte Person nimmt mit der Unterzeichnung des Behand-

lungsvertrags bzw. der Orientierung über die Vollzugsregelung von der

Informationspflicht und der Entbindung von der beruflichen Schwei-

gepflicht Kenntnis.

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