331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 75 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 75
26 1 Die Therapeutin oder der Therapeut oder die mit der Wirkungen des
Durchführung der stationären oder ambulanten Massnahme beauftragte Behandlungs-
Einrichtung informiert das Amt über die Durchführung der Massnahme. vertrags und
der Vollzugs-
2 Die mit der Durchführung der Massnahme betrauten Personen regelung
sind hinsichtlich der Frage der Erreichung der Behandlungsziele und
des Behandlungsverlaufs von der beruflichen Schweigepflicht entbun-
den.
3 Die verurteilte Person nimmt mit der Unterzeichnung des Behand-
lungsvertrags bzw. der Orientierung über die Vollzugsregelung von der
Informationspflicht und der Entbindung von der beruflichen Schwei-
gepflicht Kenntnis.