331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 72 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 72
1 Die Therapeutin oder der Therapeut schliesst mit der ver-
urteilten Person einen Behandlungsvertrag ab und stellt dem Amt eine
Kopie zu. Der Behandlungsvertrag regelt die Ziele, die Form und den
Ablauf der Therapie.
2 Dies gilt in der Regel auch für freiwillige, deliktpräventiv ausge-
richtete Therapien während oder unabhängig von einem Freiheitsent-
zug.