Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 72 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 72

1 Die Therapeutin oder der Therapeut schliesst mit der ver-

urteilten Person einen Behandlungsvertrag ab und stellt dem Amt eine

Kopie zu. Der Behandlungsvertrag regelt die Ziele, die Form und den

Ablauf der Therapie.

2 Dies gilt in der Regel auch für freiwillige, deliktpräventiv ausge-

richtete Therapien während oder unabhängig von einem Freiheitsent-

zug.

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