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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 71 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 71

1 Die Durchführung der ambulanten Behandlung mit Straf-

aufschub wird durch das Amt zusammen mit der verurteilten Person

und der durch das Amt bestimmten Therapeutin oder dem Therapeu-

ten geregelt. Art. 63 Abs. 3 StGB bleibt vorbehalten.31

2 Die verurteilte Person verpflichtet sich mit der Vollzugsregelung

zur Mitarbeit an der Erreichung der zusammen mit der Therapeutin

oder dem Therapeuten im Behandlungsvertrag formulierten Therapie-

ziele.

3 Sie muss während der gesamten Behandlungsdauer erreichbar sein

und dem Amt einen Adresswechsel unverzüglich mitteilen.

4 Die Therapeutin oder der Therapeut verpflichtet sich mit der Voll-

zugsregelung zur gesetzmässigen sowie auf Rückfallverhütung ausge-

richteten delikt- und problemorientierten Durchführung der Behand-

lung sowie zur Berichterstattung an das Amt.

5 Eine ambulante Behandlung ohne Strafaufschub regelt die Thera-

peutin oder der Therapeut zusammen mit der Vollzugseinrichtung. Da-

bei ist die Vollzugseinrichtung für die Bereitstellung der Infrastruktur

und die Koordination der Therapie mit der Vollzugsplanung und die

Therapeutin oder der Therapeut für die fachgerechte Durchführung der

Behandlung verantwortlich.

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