Art. 71 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 71
1 Die Durchführung der ambulanten Behandlung mit Straf-
aufschub wird durch das Amt zusammen mit der verurteilten Person
und der durch das Amt bestimmten Therapeutin oder dem Therapeu-
ten geregelt. Art. 63 Abs. 3 StGB bleibt vorbehalten.31
2 Die verurteilte Person verpflichtet sich mit der Vollzugsregelung
zur Mitarbeit an der Erreichung der zusammen mit der Therapeutin
oder dem Therapeuten im Behandlungsvertrag formulierten Therapie-
ziele.
3 Sie muss während der gesamten Behandlungsdauer erreichbar sein
und dem Amt einen Adresswechsel unverzüglich mitteilen.
4 Die Therapeutin oder der Therapeut verpflichtet sich mit der Voll-
zugsregelung zur gesetzmässigen sowie auf Rückfallverhütung ausge-
richteten delikt- und problemorientierten Durchführung der Behand-
lung sowie zur Berichterstattung an das Amt.
5 Eine ambulante Behandlung ohne Strafaufschub regelt die Thera-
peutin oder der Therapeut zusammen mit der Vollzugseinrichtung. Da-
bei ist die Vollzugseinrichtung für die Bereitstellung der Infrastruktur
und die Koordination der Therapie mit der Vollzugsplanung und die
Therapeutin oder der Therapeut für die fachgerechte Durchführung der
Behandlung verantwortlich.