331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 7 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 7
Das Amt erbringt insbesondere folgende Leistungen: Es
betreibt die für die Durchführung der Vollzüge notwendigen An- a. Amt
stalten, Gefängnisse, Massnahmenzentren und Dienste und er-
schliesst zur Behandlung und Betreuung von Straffälligen externe
Ressourcen,
sorgt für die Durchführung und Entwicklung geeigneter Vollzugs-,
Therapie-, Beratungs- und Behandlungsformen,
betätigt sich in der Analyse, Evaluation und Weiterbildung in den
Tätigkeitsfeldern, die für die Erfüllung der Aufgaben im Justiz-
vollzug und in der Wiedereingliederung von Bedeutung sind,
arbeitet mit anderen thematisch verwandten Behörden und Insti-
tutionen sowie mit der Forschung zusammen,
informiert die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit.
a.
b.
c.29
d.
e.