Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 7 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7

Das Amt erbringt insbesondere folgende Leistungen: Es

betreibt die für die Durchführung der Vollzüge notwendigen An- a. Amt

stalten, Gefängnisse, Massnahmenzentren und Dienste und er-

schliesst zur Behandlung und Betreuung von Straffälligen externe

Ressourcen,

sorgt für die Durchführung und Entwicklung geeigneter Vollzugs-,

Therapie-, Beratungs- und Behandlungsformen,

betätigt sich in der Analyse, Evaluation und Weiterbildung in den

Tätigkeitsfeldern, die für die Erfüllung der Aufgaben im Justiz-

vollzug und in der Wiedereingliederung von Bedeutung sind,

arbeitet mit anderen thematisch verwandten Behörden und Insti-

tutionen sowie mit der Forschung zusammen,

informiert die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit.

a.

b.

c.29

d.

e.

← Art. 6 Justizvollzugsverordnung (JVV) Art. 8 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →