Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 69 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 69

1 Die Vollzugseinrichtungen können Anträge auf Änderung Antragsrecht,

der Vollzugsmodalitäten stellen.

Vollzugs-

2 Im Zusammenhang mit Gesuchen um wesentliche Vollzugslocke- berichte und

rungen verfassen sie Vollzugsberichte für die entscheidenden Behör- Informations-

den oder Gerichte.20

pflicht

3 Die Vollzugsberichte geben Auskunft über:20

a. das Verhalten,

b. die Einhaltung von Abmachungen,

c. das Erreichen oder Nichterreichen von Teilzielen oder Zielen des

Vollzugs gemäss Vollzugsplan,

d. Veränderungen im deliktsrelevanten Verhalten,

e. Erkenntnisse über soziale Strukturen nach einer bedingten Entlas-

sung.

4 Die Vollzugseinrichtungen informieren die einweisende Stelle un-

verzüglich und unaufgefordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse,

welche die verurteilte Person betreffen.

gefährliche

Straftäter und

Straftäterinnen

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