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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 68 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 68

Das Amt ordnet die Bewährungshilfe bei bedingter Entlas- Bewährungs-

sung gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommis- hilfe bei

sion33 über die Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung17 an.

bedingter

Entlassung

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