331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 68 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 68
Das Amt ordnet die Bewährungshilfe bei bedingter Entlas- Bewährungs-
sung gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommis- hilfe bei
sion33 über die Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung17 an.
bedingter
Entlassung