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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 67 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 67

1 Die Vollzugseinrichtung macht die verurteilte Person recht- Bedingte

zeitig auf die Möglichkeit der bedingten Entlassung aufmerksam.

2 Verzichtet die verurteilte Person auf ein Gesuch um bedingte Ent-

lassung, bestätigt sie dies schriftlich unter Angabe der Gründe.

3 Für die Gewährung der bedingten Entlassung gelten die Richtlinien

der Ostschweizer Strafvollzugskommission³³ betreffend die bedingte Ent-

lassung aus dem Strafvollzug17.

Entlassung

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2010.00459 · zh (§ 67 Abs. III JVV)
Conditional Release Denial for Lack of Extraordinary Circumstances
This provision likely relates to the procedural aspects of conditional release, as mentioned in the context of the court's overall decision regarding the request for conditional release.