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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 66 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 66

1 Die verurteilte Person hat ein Kostgeld zu entrichten. Das

Amt legt dessen Höhe fest.

2 Es kann die verurteilte Person auf Gesuch hin ganz oder teilweise

von der Zahlung des Kostgelds befreien, wenn

a. die dieser verbleibenden Einkünfte das Existenzminimum unter-

schreiten würden oder

b. die Erfüllung gesetzlicher Unterstützungspflichten beeinträchtigt

würde.

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Justizvollzugsverordnung (JVV)

331.1

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