331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 66 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 66
1 Die verurteilte Person hat ein Kostgeld zu entrichten. Das
Amt legt dessen Höhe fest.
2 Es kann die verurteilte Person auf Gesuch hin ganz oder teilweise
von der Zahlung des Kostgelds befreien, wenn
a. die dieser verbleibenden Einkünfte das Existenzminimum unter-
schreiten würden oder
b. die Erfüllung gesetzlicher Unterstützungspflichten beeinträchtigt
würde.
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Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1