Art. 65 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 65
1 Die verurteilte Person wird vorläufig oder dauernd in den
offenen oder geschlossenen Strafvollzug oder ins Arbeitsexternat zu-
rückversetzt, wenn sie
a. ihre Arbeitsstelle verliert und nicht innerhalb von drei Wochen
über eine andere Arbeitsmöglichkeit verfügt,
b. ihre Wohnmöglichkeit verliert und nicht innerhalb von 14 Tagen
ein geeigneter Ersatz gefunden werden kann,
с. die Zeit, die sie für die Arbeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung
verbringen darf, für andere Zwecke missbraucht,
d. ein Verhalten offenbart, das es nicht mehr erlaubt, ihr das erfor-
derliche Vertrauen entgegenzubringen, oder
e.20 einen Disziplinartatbestand erfüllt und dadurch den sicheren oder
ordnungsgemässen Betrieb der Vollzugseinrichtung erheblich oder
wiederholt stört.
2 Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung wegen
eines Vergehens oder eines Verbrechens eingeleitet, kann die Zulas-
sung zum Arbeits- oder Wohnexternat entzogen werden.