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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 63 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 63

Die Bewilligung des Strafunterbruchs gemäss Art. 92 StGB11

kann mit Auflagen über Verhalten, Beschäftigung, Aufenthaltsort,

Meldepflicht sowie mit der Anordnung einer Beaufsichtigung oder Be-

treuung verbunden werden.

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