331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 63 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 63
Die Bewilligung des Strafunterbruchs gemäss Art. 92 StGB11
kann mit Auflagen über Verhalten, Beschäftigung, Aufenthaltsort,
Meldepflicht sowie mit der Anordnung einer Beaufsichtigung oder Be-
treuung verbunden werden.