Art. 62 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 62
1 Gut qualifizierten Verurteilten können im Rahmen der Auf- e. Andere
tragsbearbeitung der internen Werkbetriebe temporäre Arbeitseinsätze Vollzugs-
unter Anleitung und Beaufsichtigung von Anstaltspersonal ausserhalb lockerungen
der Vollzugseinrichtung bewilligt werden. Für verurteilte Personen im
geschlossenen Vollzug sind solche Arbeitseinsätze frühestens nach einem
Drittel der Strafzeit möglich.
2 Für die externe Beschäftigung ohne Aufsicht von Anstaltspersonal
gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission33 über
die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats, die elek-
tronische Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats (EM-
Backdoor) sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen
bei einem privaten Arbeitgeber17.26
3 Fluchtgefährliche Personen dürfen nicht ausserhalb der Vollzugs-
einrichtungen beschäftigt werden.
1.10.24-126
17
331.1
Justizvollzugsverordnung (JVV)
f. Straf-
unterbruch
Arbeitsexternat
und Wohn-
externat,
elektronische
Überwachung
a. Zulassung
und Rahmen-
bedingungen
b. Abbruch
c. Kostgeld