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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 6131 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 6131

StPO zulässig. Diese kann bei Kollusionsgefahr Auflagen er-

lassen, die Überwachung oder Aufzeichnung der Gespräche anordnen

und bestimmte Personen vom Besuch ausschliessen.26

3 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebenspart-

nerinnen oder -partner, Kinder, Eltern oder Geschwister dürfen nicht

dauerhaft vom Besuch ausgeschlossen werden.

← Art. 439 Justizvollzugsverordnung (JVV)

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