331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 6131 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 6131
StPO zulässig. Diese kann bei Kollusionsgefahr Auflagen er-
lassen, die Überwachung oder Aufzeichnung der Gespräche anordnen
und bestimmte Personen vom Besuch ausschliessen.26
3 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebenspart-
nerinnen oder -partner, Kinder, Eltern oder Geschwister dürfen nicht
dauerhaft vom Besuch ausgeschlossen werden.