Art. 58 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 58
1 Die verurteilte Person kann während der Strafverbüssung
in eine andere gleichartige Vollzugseinrichtung versetzt werden, wenn
dies erforderlich ist
a.
b.
aufgrund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation,
aus gesundheitlichen Gründen,
c.
aus Sicherheitsgründen,
d. zur Optimierung der Insassenzusammensetzung.
2 Aus Sicherheitsgründen kann vorübergehend eine Verlegung in
eine für den Strafvollzug bezeichnete Vollzugseinrichtung oder in ein
Gefängnis erfolgen.24
3 Eine Verlegung kann auch erfolgen, wenn dies dem Kontakt mit
der Familie oder anderen wichtigen Bezugspersonen dient und dadurch
die Wiedereingliederung erleichtert wird. Die verurteilte Person hat kei-
nen Rechtsanspruch auf Versetzung in eine Vollzugseinrichtung ihrer
Wahl.
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Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1