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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 57b : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 57b

25 1 Bei der elektronischen Überwachung und der Halb-

gefangenschaft entrichtet die verurteilte Person einen vom Amt fest-

gelegten Beitrag an die Vollzugskosten und stellt diesen mit regelmäs-

sigen Vorschüssen sicher.

2 Das Amt kann den Kostenbeitrag auf Gesuch ganz oder teilweise

erlassen, wenn die verurteilte Person eine Notlage nachweist. Eine Not-

lage liegt insbesondere vor, wenn die Bezahlung des Kostenbeitrages

die Erfüllung gesetzlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten be-

einträchtigen würde.

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