331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 57b : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 57b
25 1 Bei der elektronischen Überwachung und der Halb-
gefangenschaft entrichtet die verurteilte Person einen vom Amt fest-
gelegten Beitrag an die Vollzugskosten und stellt diesen mit regelmäs-
sigen Vorschüssen sicher.
2 Das Amt kann den Kostenbeitrag auf Gesuch ganz oder teilweise
erlassen, wenn die verurteilte Person eine Notlage nachweist. Eine Not-
lage liegt insbesondere vor, wenn die Bezahlung des Kostenbeitrages
die Erfüllung gesetzlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten be-
einträchtigen würde.