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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 57a : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 57a

25 1 Das Amt bricht den Vollzug in der bewilligten Vollzugs-

form ab, wenn

a. eine oder mehrere weitere Strafen zu vollziehen sind und dadurch

die zulässige Höchstdauer für die bewilligte Vollzugsform über-

schritten wird,

b. die verurteilte Person die Voraussetzungen für die bewilligte Voll-

zugsform nicht mehr erfüllt,

c. die verurteilte Person auf die besondere Vollzugsform verzichtet.

2 Verliert eine verurteilte Person unverschuldet den Arbeitsplatz,

den Ausbildungsplatz oder die Beschäftigung, kann das Amt auf einen

Abbruch der Halbgefangenschaft oder der elektronischen Überwachung

verzichten, wenn sie

a. innerhalb von 14 Tagen eine andere geeignete Tätigkeit findet und

b. in der Übergangszeit ihre Betreuung und Überwachung sicherge-

stellt ist.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VB.2023.00516 · zh (§ 57a Abs. I lit. b JVV)
Community Service Conversion to Custodial Sentence Upheld
Cited in relation to the court's assessment of the appellant's health and capacity to perform community service in the agreed-upon scope.
VB.2021.00550 · zh (§ 57a Abs. I lit. b JVV)
Community Service Cessation Appeal Dismissed Due to Unresolved Absences
Cited as the legal basis for the dismissal of the request for discontinuation of community service due to ongoing work incapacity.