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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 57 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 57

26 1 Das Amt ermahnt eine verurteilte Person, welche die Voll-c. Abbruch und

zugsvereinbarung oder den Vollzugsplan nicht einhält. Bleibt die Er- Unterbruch

mahnung erfolglos, bricht das Amt die Halbgefangenschaft ab und voll-

zieht die Strafe gemäss § 49 Abs. 2. Es kann bei leichtem Verschulden

auf den Abbruch verzichten und die verurteilte Person erneut ermah-

nen. Vorbehalten bleibt die Anordnung von Disziplinarmassnahmen

durch die Vollzugseinrichtung.

2 Bei schweren oder wiederholten leichten Verstössen kann das Amt

die Halbgefangenschaft ohne vorangehende Ermahnung abbrechen.

3 Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung ein-

geleitet, kann der Vollzug der Halbgefangenschaft unterbrochen oder

abgebrochen werden.

1.10.24-126

15

331.1

Gemeinsame

Bestimmungen

a. Änderung

der Zulassungs-

voraussetzungen

b. Kosten-

beteiligung

Gemeinsame

Regelungen für

den offenen und

geschlossenen

Vollzug

a. Wechsel der

Vollzugseinrich-

tung

Justizvollzugsverordnung (JVV)

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