Art. 57 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 57
26 1 Das Amt ermahnt eine verurteilte Person, welche die Voll-c. Abbruch und
zugsvereinbarung oder den Vollzugsplan nicht einhält. Bleibt die Er- Unterbruch
mahnung erfolglos, bricht das Amt die Halbgefangenschaft ab und voll-
zieht die Strafe gemäss § 49 Abs. 2. Es kann bei leichtem Verschulden
auf den Abbruch verzichten und die verurteilte Person erneut ermah-
nen. Vorbehalten bleibt die Anordnung von Disziplinarmassnahmen
durch die Vollzugseinrichtung.
2 Bei schweren oder wiederholten leichten Verstössen kann das Amt
die Halbgefangenschaft ohne vorangehende Ermahnung abbrechen.
3 Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung ein-
geleitet, kann der Vollzug der Halbgefangenschaft unterbrochen oder
abgebrochen werden.
1.10.24-126
15
331.1
Gemeinsame
Bestimmungen
a. Änderung
der Zulassungs-
voraussetzungen
b. Kosten-
beteiligung
Gemeinsame
Regelungen für
den offenen und
geschlossenen
Vollzug
a. Wechsel der
Vollzugseinrich-
tung
Justizvollzugsverordnung (JVV)