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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 54a : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 54a

25 1 Das Amt ermahnt eine verurteilte Person, welche die b. Abbruch und

Vollzugsvereinbarung oder den Vollzugsplan nicht einhält. Bleibt die Unterbruch

Ermahnung erfolglos, bricht das Amt die elektronische Überwachung

ab. Es kann bei leichtem Verschulden auf den Abbruch verzichten und

stattdessen die der verurteilten Person eingeräumte Freizeit einschrän-

ken.

2 Bei schweren oder wiederholten leichten Verstössen kann das Amt

die elektronische Überwachung ohne vorangehende Ermahnung abbre-

chen.

3 Die elektronische Überwachung wird abgebrochen, wenn die in

der gleichen Wohnung lebenden erwachsenen Personen ihre Zustim-

mung widerrufen.

4 Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung einge-

leitet, kann der Vollzug der elektronischen Überwachung unterbrochen

oder abgebrochen werden.

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