Art. 54a : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 54a
25 1 Das Amt ermahnt eine verurteilte Person, welche die b. Abbruch und
Vollzugsvereinbarung oder den Vollzugsplan nicht einhält. Bleibt die Unterbruch
Ermahnung erfolglos, bricht das Amt die elektronische Überwachung
ab. Es kann bei leichtem Verschulden auf den Abbruch verzichten und
stattdessen die der verurteilten Person eingeräumte Freizeit einschrän-
ken.
2 Bei schweren oder wiederholten leichten Verstössen kann das Amt
die elektronische Überwachung ohne vorangehende Ermahnung abbre-
chen.
3 Die elektronische Überwachung wird abgebrochen, wenn die in
der gleichen Wohnung lebenden erwachsenen Personen ihre Zustim-
mung widerrufen.
4 Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung einge-
leitet, kann der Vollzug der elektronischen Überwachung unterbrochen
oder abgebrochen werden.