331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 54 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 54
26 Die verurteilte Person muss bei Antritt ihrer Strafe belegen, Elektronische
dass sie die Voraussetzungen für die Bewilligung der elektronischen Überwachung
Überwachung noch erfüllt.
a. Strafantritt