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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 54 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 54

26 Die verurteilte Person muss bei Antritt ihrer Strafe belegen, Elektronische

dass sie die Voraussetzungen für die Bewilligung der elektronischen Überwachung

Überwachung noch erfüllt.

a. Strafantritt

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