Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 53a : Justizvollzugsverordnung (JVV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 53a

25 Die verurteilte Person trägt ihre persönlichen Aufwen-

dungen zur Erbringung der gemeinnützigen Arbeit, insbesondere die

Auslagen für Arbeitsweg und Verpflegung.

Inhaftierte

verurteilte

Personen

Vollzugsauftrag

und Informa-

tionspflicht

Gemeinnützige

Arbeit

a. Ermahnung

b. Abbruch und

Unterbruch

c. Persönliche

Aufwendungen

14

Justizvollzugsverordnung (JVV)

331.1

← Art. 53 Justizvollzugsverordnung (JVV) Art. 54 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →