331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 53a : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 53a
25 Die verurteilte Person trägt ihre persönlichen Aufwen-
dungen zur Erbringung der gemeinnützigen Arbeit, insbesondere die
Auslagen für Arbeitsweg und Verpflegung.
Inhaftierte
verurteilte
Personen
Vollzugsauftrag
und Informa-
tionspflicht
Gemeinnützige
Arbeit
a. Ermahnung
b. Abbruch und
Unterbruch
c. Persönliche
Aufwendungen
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Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1