331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 53 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 53
26 1 Bleibt die Ermahnung erfolglos, bricht das Amt die ge-
meinnützige Arbeit ab.
2 Bei Dringlichkeit oder aus wichtigen Gründen kann es die gemein-
nützige Arbeit ohne vorangehende Ermahnung abbrechen, insbeson-
dere wenn
a. der ordnungsgemässe Betrieb der arbeitgebenden Institution gefähr-
det ist oder
b. aufgrund des Verhaltens der verurteilten Person ein ordentlicher
Abschluss der gemeinnützigen Arbeit nicht erwartet werden kann.
3 Das Amt bricht die gemeinnützige Arbeit in der Regel ab, wenn
die verurteilte Person zusätzlich eine Ersatzfreiheitsstrafe für eine Geld-
strafe oder Busse verbüssen muss.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
VB.2024.00471 · zh (§ 53 Abs. I JVV)
Appeal Regarding Conversion of Community Service to Imprisonment Dismissed
This provision is cited in connection with the rules governing the execution of sentences, underpinning the final order.
VB.2023.00516 · zh (§ 53 Abs. I JVV)
Community Service Conversion to Custodial Sentence Upheld
Cited in relation to the conditions for performing community service, specifically concerning the appellant's capacity and reliability.