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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 53 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 53

26 1 Bleibt die Ermahnung erfolglos, bricht das Amt die ge-

meinnützige Arbeit ab.

2 Bei Dringlichkeit oder aus wichtigen Gründen kann es die gemein-

nützige Arbeit ohne vorangehende Ermahnung abbrechen, insbeson-

dere wenn

a. der ordnungsgemässe Betrieb der arbeitgebenden Institution gefähr-

det ist oder

b. aufgrund des Verhaltens der verurteilten Person ein ordentlicher

Abschluss der gemeinnützigen Arbeit nicht erwartet werden kann.

3 Das Amt bricht die gemeinnützige Arbeit in der Regel ab, wenn

die verurteilte Person zusätzlich eine Ersatzfreiheitsstrafe für eine Geld-

strafe oder Busse verbüssen muss.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VB.2024.00471 · zh (§ 53 Abs. I JVV)
Appeal Regarding Conversion of Community Service to Imprisonment Dismissed
This provision is cited in connection with the rules governing the execution of sentences, underpinning the final order.
VB.2023.00516 · zh (§ 53 Abs. I JVV)
Community Service Conversion to Custodial Sentence Upheld
Cited in relation to the conditions for performing community service, specifically concerning the appellant's capacity and reliability.