Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 51 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 51

1 Das Amt entscheidet, in welcher Anstalt oder in welchem

Gefängnis der Vollzug erfolgt.

2 Es stellt der mit dem Vollzug beauftragen Vollzugseinrichtung den

mit den wesentlichen Vollzugsdaten versehenen Vollzugsauftrag sowie

eine Kopie des begründeten Urteils und die weiteren, zur Durchführung

des Vollzugs erforderlichen Informationen zur Verfügung.

C. Durchführung und Beendigung des Vollzugs

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2012.00491 · zh (§ 51 Abs. I JVV)
Prison Sentence Commencement Upheld; Transfer Denied
This provision likely governs the conditions for postponing the commencement of a sentence, which is central to the case.