331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 51 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 51
1 Das Amt entscheidet, in welcher Anstalt oder in welchem
Gefängnis der Vollzug erfolgt.
2 Es stellt der mit dem Vollzug beauftragen Vollzugseinrichtung den
mit den wesentlichen Vollzugsdaten versehenen Vollzugsauftrag sowie
eine Kopie des begründeten Urteils und die weiteren, zur Durchführung
des Vollzugs erforderlichen Informationen zur Verfügung.
C. Durchführung und Beendigung des Vollzugs
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2012.00491 · zh (§ 51 Abs. I JVV)
Prison Sentence Commencement Upheld; Transfer Denied
This provision likely governs the conditions for postponing the commencement of a sentence, which is central to the case.