331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 50 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 50
1 Befindet sich die verurteilte Person in Haft, macht das Amt
den Beginn des Vollzugs des rechtskräftigen Urteils aktenkundig. Es
prüft, ob die verurteilte Person in eine offene Anstalt versetzt werden
kann.
2 Verurteilte Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechts-
kraft ihres Urteils eine hohe Gefährdung für Dritte bedeuten oder
fluchtgefährlich sind, verbleiben im geschlossenen Vollzug.