Art. 5 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 5
20 Das Amt
a.26 vollzieht die von zürcherischen Gerichten und Strafverfolgungs-
behörden ausgesprochenen sowie die vorzeitig angetretenen Frei-
heitsstrafen und Massnahmen,
b. führt die Bewährungshilfe durch und kontrolliert die auferlegten
Weisungen,
c. vollzieht im Auftrag der Jugendstrafbehörden Freiheitsentzüge
und Massnahmen gemäss Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 3 und Art. 25
JStG13,
d. vollzieht die von Bundesstrafbehörden ausgesprochenen und dem
Kanton Zürich zum Vollzug übertragenen Freiheitsstrafen und
Massnahmen,
e. übernimmt den Vollzug ausserkantonaler Entscheide und überträgt
den Vollzug zürcherischer Urteile und Strafbefehle an andere Kan-
tone gemäss Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militär-
strafgesetzbuch vom 19. September 200612,
f. übernimmt den Vollzug ausländischer oder delegiert den Vollzug
zürcherischer Entscheide gemäss den Regelungen des Rechtshilfe-
gesetzes und der massgeblichen internationalen Übereinkommen.
b. Vollzug
anderer
Haftarten