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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 5 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 5

20 Das Amt

a.26 vollzieht die von zürcherischen Gerichten und Strafverfolgungs-

behörden ausgesprochenen sowie die vorzeitig angetretenen Frei-

heitsstrafen und Massnahmen,

b. führt die Bewährungshilfe durch und kontrolliert die auferlegten

Weisungen,

c. vollzieht im Auftrag der Jugendstrafbehörden Freiheitsentzüge

und Massnahmen gemäss Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 3 und Art. 25

JStG13,

d. vollzieht die von Bundesstrafbehörden ausgesprochenen und dem

Kanton Zürich zum Vollzug übertragenen Freiheitsstrafen und

Massnahmen,

e. übernimmt den Vollzug ausserkantonaler Entscheide und überträgt

den Vollzug zürcherischer Urteile und Strafbefehle an andere Kan-

tone gemäss Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militär-

strafgesetzbuch vom 19. September 200612,

f. übernimmt den Vollzug ausländischer oder delegiert den Vollzug

zürcherischer Entscheide gemäss den Regelungen des Rechtshilfe-

gesetzes und der massgeblichen internationalen Übereinkommen.

b. Vollzug

anderer

Haftarten

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