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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 49 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 49

26 1 Meldet sich die verurteilte Person innert der ihr gesetzten f. Aufenthalts-

Frist nicht, erscheint sie nicht zum angeordneten Strafantritt oder ist nachforschung

sie unbekannten Aufenthalts, lässt das Amt sie zur Aufenthaltsnach- und Verhaftung

forschung oder zur Verhaftung ausschreiben.

1.10.24-126

13

Justizvollzugsverordnung (JVV)

331.1

2 Es entscheidet nach der Verhaftung umgehend, ob die verurteilte

Person ihre Strafe im offenen oder geschlossenen Vollzug verbüssen

muss. Der Vollzug der Strafe in einer besonderen Vollzugsform wird in

der Regel nicht mehr bewilligt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2023.00080 · zh (§ 49 Abs. I JVV)
Applicant v. Administrative Authority: Moot Appeal Following Payment Under Duress
This provision is cited as a legal norm relevant to the case, implicitly supporting the court's decision regarding the enforcement of the penalty.