331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 49 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 49
26 1 Meldet sich die verurteilte Person innert der ihr gesetzten f. Aufenthalts-
Frist nicht, erscheint sie nicht zum angeordneten Strafantritt oder ist nachforschung
sie unbekannten Aufenthalts, lässt das Amt sie zur Aufenthaltsnach- und Verhaftung
forschung oder zur Verhaftung ausschreiben.
1.10.24-126
13
Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
2 Es entscheidet nach der Verhaftung umgehend, ob die verurteilte
Person ihre Strafe im offenen oder geschlossenen Vollzug verbüssen
muss. Der Vollzug der Strafe in einer besonderen Vollzugsform wird in
der Regel nicht mehr bewilligt.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2023.00080 · zh (§ 49 Abs. I JVV)
Applicant v. Administrative Authority: Moot Appeal Following Payment Under Duress
This provision is cited as a legal norm relevant to the case, implicitly supporting the court's decision regarding the enforcement of the penalty.