Art. 48 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 48
1 Das Amt bietet die verurteilte Person, welche die Voraus-e. Offener und
setzungen für den Vollzug in einer besonderen Vollzugsform nicht er- geschlossener
füllt oder von dieser Vollzugsform keinen Gebrauch macht, zum offe- Vollzug
nen oder geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe auf.26
2 Das Amt legt den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten
Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruf-
licher und privater Angelegenheiten verbleibt.
3 Es kann auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf
einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch
a. erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wieder
gutzumachende Nachteile vermieden werden und
b. weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt noch erhöhte Risiken
für Dritte entstehen.
4 Das Gesuch um Verschiebung des Strafantrittstermins ist zu be-
gründen, Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich
vorzulegen. Das Gesuch ist sofort nach Kenntnis des Verschiebungs-
grundes zu stellen.19