Art. 47 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 47
26 1 Das Amt regelt den Vollzug der Halbgefangenschaft in d. Vollzugsrege-
einer Vollzugsvereinbarung und legt den Termin des Strafantritts sowie lung für Halb-
den Vollzugsort fest. Es nimmt auf Wohn- und Arbeits- oder Ausbil- gefangenschaft
dungsort der verurteilten Person Rücksicht.
2 Die verurteilte Person verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Voll-
zugseinrichtung. Sie muss wenigstens einen ganzen Tag pro Woche in
der Vollzugseinrichtung verbringen.
3 Das Amt erstellt mit der verurteilten Person den Vollzugsplan.
Dieser enthält insbesondere
a. die Aus- und Einrückungszeit,
b. die der verurteilten Person pro Arbeitstag ausserhalb der Vollzugs-
einrichtung zur Verfügung stehende Zeit, namentlich für Arbeit, Be-
schäftigung, Ausbildung, Verpflegung und Behördengänge,
c. die Bezahlung der Vollzugskosten,
d. Auflagen, insbesondere die Teilnahme an Lernprogrammen, an Ein-
zel- und Gruppentherapien sowie begleitende Massnahmen.