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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 47 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 47

26 1 Das Amt regelt den Vollzug der Halbgefangenschaft in d. Vollzugsrege-

einer Vollzugsvereinbarung und legt den Termin des Strafantritts sowie lung für Halb-

den Vollzugsort fest. Es nimmt auf Wohn- und Arbeits- oder Ausbil- gefangenschaft

dungsort der verurteilten Person Rücksicht.

2 Die verurteilte Person verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Voll-

zugseinrichtung. Sie muss wenigstens einen ganzen Tag pro Woche in

der Vollzugseinrichtung verbringen.

3 Das Amt erstellt mit der verurteilten Person den Vollzugsplan.

Dieser enthält insbesondere

a. die Aus- und Einrückungszeit,

b. die der verurteilten Person pro Arbeitstag ausserhalb der Vollzugs-

einrichtung zur Verfügung stehende Zeit, namentlich für Arbeit, Be-

schäftigung, Ausbildung, Verpflegung und Behördengänge,

c. die Bezahlung der Vollzugskosten,

d. Auflagen, insbesondere die Teilnahme an Lernprogrammen, an Ein-

zel- und Gruppentherapien sowie begleitende Massnahmen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2016.00161 · zh (§ 47 Abs. I JVV)
Denial of Semi-Custodial Detention Upheld Due to Applicant's Failure to Meet Statutory Employment and Compliance Requirements
This provision is cited under the 'Rechtsnormen' section, suggesting it was relevant to the decision regarding the execution of the sentence, though not explicitly the main basis for the final order (which confirmed the lower court's decision).