Art. 46b : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 46b
25 1 Das Amt regelt den Vollzug der elektronischen Über-
wachung in einer Vollzugsvereinbarung und legt den Termin des Straf-
antritts fest.
2 Es erstellt mit der verurteilten Person den Vollzugsplan, der die
persönlichen Verhältnisse berücksichtigt. Der Vollzugsplan enthält ins-
besondere
a. die psychosoziale Beratung und Betreuung der verurteilten Person
während des Vollzugs,
b. das Wochenprogramm, das die Arbeits- bzw. Ausbildungszeiten und
weitere Verpflichtungen der verurteilten Person berücksichtigt,
c. die Zeit, welche die verurteilte Person ausserhalb der Unterkunft
verbringen darf, namentlich für Arbeit, Beschäftigung, Ausbildung,
Behördengänge und Freizeit,
d. die Bezahlung der Vollzugskosten,
e. Auflagen, insbesondere die Teilnahme an Lernprogrammen, an Ein-
zel- und Gruppentherapien sowie begleitende Massnahmen.
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Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1