Art. 46a : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 46a
25 1 Das Amt regelt den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit
in der Vollzugsvereinbarung. Es bestimmt den Zeitraum, in dem die
verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Die verur-
teilte Person leistet in der Regel mindestens acht Stunden gemeinnüt-
zige Arbeit pro Woche.
2 Das Amt schliesst mit der verurteilten Person und der arbeitge-
benden Institution eine Arbeitsvereinbarung ab. Diese enthält insbe-
sondere
a. Art und Dauer der gemeinnützigen Arbeit,
b. den Einsatzplan mit dem Vollzugsbeginn und den Arbeitszeiten,
c. die Überwachung der gemeinnützigen Arbeit sowie die Meldung
von Verletzungen der Arbeitspflicht und des Abschlusses des Ar-
beitseinsatzes durch die arbeitgebende Institution.
3 In der Vollzugsvereinbarung können auch die Teilnahme an Lern-
programmen und begleitende Massnahmen festgelegt werden. Vom
Amt angeordnete Lernprogramme werden an die Strafe angerechnet.
4 Das Amt benachrichtigt die für das Inkasso der Geldstrafe oder
Busse zuständige Stelle, wenn eine Geldstrafe oder Busse in Form von
gemeinnütziger Arbeit verbüsst wird.
c. Vollzugsrege-
lung für elektro-
nische Über-
wachung