331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 46 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 46
26 1 Das Amt teilt der verurteilten Person mit, dass die Ver-
büssung in besonderen Vollzugsformen gemäss § 38 möglich ist, und
setzt ihr eine Frist zur Einreichung eines Gesuchs.
2 Das Amt entscheidet über das Gesuch und legt bei Gutheissung
den Vollzugsbeginn, die Vollzugsform sowie Bedingungen und Aufla-
gen fest.
elektronische
Verurteilte
in Freiheit
a. Bewilligung
einer besonde-
ren Vollzugs-
form
1.10.24-126
11
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Justizvollzugsverordnung (JVV)
3 Erfüllt die verurteilte Person die Voraussetzungen für die ge-
wünschte Vollzugsform nicht, kann die Vollzugsbehörde ihr eine Frist
ansetzen, um ein Gesuch um Bewilligung einer anderen besonderen
Vollzugsform einzureichen.
b. Vollzugsrege-
lung für gemein-
nützige Arbeit
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
VB.2017.00703 · zh (§ 46 JVV)
Termination of Community Service Upheld Due to Non-Compliance
This provision, concerning the execution of community service, was cited in the context where the court upheld the decision to discontinue community service.
VB.2017.00703 · zh (§ 46 JVV)
Discontinuation of Community Service Upheld Due to Non-Compliance
Cited as a legal basis for the execution of community service.