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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 46 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 46

26 1 Das Amt teilt der verurteilten Person mit, dass die Ver-

büssung in besonderen Vollzugsformen gemäss § 38 möglich ist, und

setzt ihr eine Frist zur Einreichung eines Gesuchs.

2 Das Amt entscheidet über das Gesuch und legt bei Gutheissung

den Vollzugsbeginn, die Vollzugsform sowie Bedingungen und Aufla-

gen fest.

elektronische

Verurteilte

in Freiheit

a. Bewilligung

einer besonde-

ren Vollzugs-

form

1.10.24-126

11

331.1

Justizvollzugsverordnung (JVV)

3 Erfüllt die verurteilte Person die Voraussetzungen für die ge-

wünschte Vollzugsform nicht, kann die Vollzugsbehörde ihr eine Frist

ansetzen, um ein Gesuch um Bewilligung einer anderen besonderen

Vollzugsform einzureichen.

b. Vollzugsrege-

lung für gemein-

nützige Arbeit

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VB.2017.00703 · zh (§ 46 JVV)
Termination of Community Service Upheld Due to Non-Compliance
This provision, concerning the execution of community service, was cited in the context where the court upheld the decision to discontinue community service.
VB.2017.00703 · zh (§ 46 JVV)
Discontinuation of Community Service Upheld Due to Non-Compliance
Cited as a legal basis for the execution of community service.