331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 45 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 45
1 Das Arbeits- und das Wohnexternat sind die Vorstufen der c. Arbeits- und
Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder Verwahrung. Sie dienen der Wohnexternat,
schrittweisen Eingliederung der verurteilten Person durch Zulassung Überwachung
zu auswärtiger Arbeit oder Ausbildung sowie durch auswärtiges Woh-
nen.
2 Anstelle des Arbeitsexternats oder Arbeits- und Wohnexternats
kann auf Gesuch die elektronische Überwachung für drei bis zwölf
Monate bewilligt werden.25
B. Einleitung des Vollzugs