Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 45 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 45

1 Das Arbeits- und das Wohnexternat sind die Vorstufen der c. Arbeits- und

Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder Verwahrung. Sie dienen der Wohnexternat,

schrittweisen Eingliederung der verurteilten Person durch Zulassung Überwachung

zu auswärtiger Arbeit oder Ausbildung sowie durch auswärtiges Woh-

nen.

2 Anstelle des Arbeitsexternats oder Arbeits- und Wohnexternats

kann auf Gesuch die elektronische Überwachung für drei bis zwölf

Monate bewilligt werden.25

B. Einleitung des Vollzugs

← Art. 44 Justizvollzugsverordnung (JVV) Art. 46 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →