331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 44 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 44
Als geschlossen werden Anstalten oder deren Abteilungen b.Geschlossener
bezeichnet, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihres Betriebs geeig- Vollzug
net sind, Fluchten oder Gefahren für Dritte zu verhindern. Kommen
andere Vollzugsformen nicht infrage, werden Freiheitsstrafen und Ver-
wahrungen geschlossen vollzogen.