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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 44 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 44

Als geschlossen werden Anstalten oder deren Abteilungen b.Geschlossener

bezeichnet, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihres Betriebs geeig- Vollzug

net sind, Fluchten oder Gefahren für Dritte zu verhindern. Kommen

andere Vollzugsformen nicht infrage, werden Freiheitsstrafen und Ver-

wahrungen geschlossen vollzogen.

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