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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 439 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 439

StPO14. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann ein

Aufschub bewilligt werden.20

3 Die Vollzugsregelung legt das Therapiekonzept für die verurteilte

Person verbindlich fest. Diese muss die Betriebsordnung der Massnah-

menvollzugseinrichtung einhalten.

4 Die Massnahmenvollzugseinrichtung ist verpflichtet zur

a. gesetzmässigen sowie delikt- und problemorientierten Durchführung

der Massnahme gemäss ihrem Therapiekonzept,

b. Ausrichtung der Massnahme auf Rückfallverhütung,

c. Berichterstattung an das Amt.

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