331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 439 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 439
StPO14. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann ein
Aufschub bewilligt werden.20
3 Die Vollzugsregelung legt das Therapiekonzept für die verurteilte
Person verbindlich fest. Diese muss die Betriebsordnung der Massnah-
menvollzugseinrichtung einhalten.
4 Die Massnahmenvollzugseinrichtung ist verpflichtet zur
a. gesetzmässigen sowie delikt- und problemorientierten Durchführung
der Massnahme gemäss ihrem Therapiekonzept,
b. Ausrichtung der Massnahme auf Rückfallverhütung,
c. Berichterstattung an das Amt.