Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 4 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 4

1 Die Hauptabteilung wird von der Hauptabteilungsleiterin

oder dem Hauptabteilungsleiter geführt. Die Leiterinnen oder Leiter der

Justizvollzugsanstalt Pöschwies, des Massnahmenzentrums Uitikon, der

Untersuchungsgefängnisse Zürich und der Vollzugseinrichtungen Zürich

werden als Direktorinnen oder Direktoren bezeichnet.29

2 Die Hauptabteilungsleitung legt zusammen mit der Amtschefin

oder dem Amtschef die Organisation und die Fachkonzepte der Haupt-

abteilungen fest.

b. Führung

der Haupt-

abteilungen

Aufträge

a. Vollzug von

Strafen und

Massnahmen,

Bewährungs-

hilfe

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