331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 4 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 4
1 Die Hauptabteilung wird von der Hauptabteilungsleiterin
oder dem Hauptabteilungsleiter geführt. Die Leiterinnen oder Leiter der
Justizvollzugsanstalt Pöschwies, des Massnahmenzentrums Uitikon, der
Untersuchungsgefängnisse Zürich und der Vollzugseinrichtungen Zürich
werden als Direktorinnen oder Direktoren bezeichnet.29
2 Die Hauptabteilungsleitung legt zusammen mit der Amtschefin
oder dem Amtschef die Organisation und die Fachkonzepte der Haupt-
abteilungen fest.
b. Führung
der Haupt-
abteilungen
Aufträge
a. Vollzug von
Strafen und
Massnahmen,
Bewährungs-
hilfe