331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 3 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 3
1 Organe der Amtsleitung sind die Amtschefin oder der Amts- Organisation
chef und die Geschäftsleitung.
2 Der Amtschefin oder dem Amtschef obliegt die Gesamtführung
des Amtes und seine Vertretung gegen aussen in wesentlichen Fragen.
und Führung
a. Amtsleitung
1.10.24 - 126
1
331.1
Justizvollzugsverordnung (JVV)
3 Die Geschäftsleitung besteht aus der Amtschefin oder dem Amts-
chef sowie den Leiterinnen und Leitern der Hauptabteilungen. Sie kann
weitere Personen in die Geschäftsleitung aufnehmen.
4 Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für hauptabteilungsüber-
greifende Themen und Arbeitsprozesse sowie für die Weiterentwicklung
und Qualitätssicherung des Justizvollzugs.