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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 3 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 3

1 Organe der Amtsleitung sind die Amtschefin oder der Amts- Organisation

chef und die Geschäftsleitung.

2 Der Amtschefin oder dem Amtschef obliegt die Gesamtführung

des Amtes und seine Vertretung gegen aussen in wesentlichen Fragen.

und Führung

a. Amtsleitung

1.10.24 - 126

1

331.1

Justizvollzugsverordnung (JVV)

3 Die Geschäftsleitung besteht aus der Amtschefin oder dem Amts-

chef sowie den Leiterinnen und Leitern der Hauptabteilungen. Sie kann

weitere Personen in die Geschäftsleitung aufnehmen.

4 Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für hauptabteilungsüber-

greifende Themen und Arbeitsprozesse sowie für die Weiterentwicklung

und Qualitätssicherung des Justizvollzugs.

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