Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 28 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 28

31 Ist an die Stelle einer Geldstrafe oder Busse die Ersatzfrei-

heitsstrafe getreten, fällt die Geldstrafe oder Busse bei Bezahlung dem

Amt zu.

§§ 29-37.27

4.26 Abschnitt: Freiheitsstrafen und Verwahrungen

A. Vollzugsformen

Besondere

Vollzugsformen

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