331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 28 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 28
31 Ist an die Stelle einer Geldstrafe oder Busse die Ersatzfrei-
heitsstrafe getreten, fällt die Geldstrafe oder Busse bei Bezahlung dem
Amt zu.
§§ 29-37.27
4.26 Abschnitt: Freiheitsstrafen und Verwahrungen
A. Vollzugsformen
Besondere
Vollzugsformen