331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 27 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 27
Der Bezug der von militärischen Gerichten ausgesproche-
nen Geldstrafen und Bussen und der auferlegten Kosten erfolgt durch
das Obergericht.
Geldstrafen
und Bussen bei
Ersatzfreiheits-
strafen