Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 27 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 27

Der Bezug der von militärischen Gerichten ausgesproche-

nen Geldstrafen und Bussen und der auferlegten Kosten erfolgt durch

das Obergericht.

Geldstrafen

und Bussen bei

Ersatzfreiheits-

strafen

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