Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 26 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 26

Die von den Strafverfolgungsbehörden ausgesprochenen

Geldstrafen und Bussen werden von der Kasse des für die Strafsache

zuständigen Bezirksgerichts oder der dafür als zuständig erklärten Stelle

bezogen.

Militärische

Geldstrafen

und Bussen

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