331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 26 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 26
Die von den Strafverfolgungsbehörden ausgesprochenen
Geldstrafen und Bussen werden von der Kasse des für die Strafsache
zuständigen Bezirksgerichts oder der dafür als zuständig erklärten Stelle
bezogen.
Militärische
Geldstrafen
und Bussen