Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 24 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 24

Gerichte, Behörden und Amtsstellen beziehen die von ihnen

ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen selbst.

Zentraler Bezug

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