331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 236 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 236
StPO14 ist der Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe oder
des unbedingten Teils einer teilbedingten Freiheitsstrafe sowie einer
therapeutischen Massnahme vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen
und vollstreckbaren Urteils.20
2 Mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils beginnt der
ordentliche Vollzug.