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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 236 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 236

StPO14 ist der Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe oder

des unbedingten Teils einer teilbedingten Freiheitsstrafe sowie einer

therapeutischen Massnahme vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen

und vollstreckbaren Urteils.20

2 Mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils beginnt der

ordentliche Vollzug.

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