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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 23 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 23

20 1 Die Verfahrensleitung gemäss Art. 6131 StPO14 entschei-

det über Gesuche um Entlassung sowie um Straf- oder Massnahmen-

unterbruch.

2 Über die bedingte Entlassung entscheidet das Amt nach Eintritt

der Rechtskraft des Urteils.

3. Abschnitt: Geldstrafen und Bussen

Grundsatz

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