331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 23 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 23
20 1 Die Verfahrensleitung gemäss Art. 6131 StPO14 entschei-
det über Gesuche um Entlassung sowie um Straf- oder Massnahmen-
unterbruch.
2 Über die bedingte Entlassung entscheidet das Amt nach Eintritt
der Rechtskraft des Urteils.
3. Abschnitt: Geldstrafen und Bussen
Grundsatz