Art. 22 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 22
1 Die Verfahrensleitung gemäss Art. 61 StPO stellt vor der Vorzeitiger
Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs von therapeutischen Massnahmen Vollzug
sicher, dass eine geeignete Vollzugseinrichtung zur Aufnahme oder eine therapeutischer
Therapeutin oder ein Therapeut zur Durchführung bereit ist. Sie holt
eine Stellungnahme des Amtes ein.31
2 Das Amt sorgt für die Durchführung des vorzeitigen Massnah-
menvollzugs und die erforderlichen Vollzugsregelungen. Die Bestim-
mungen über den ordentlichen Massnahmenvollzug und die Regelun-
gen der Vollzugseinrichtungen sind anwendbar.
3 Erweist sich eine Massnahme als nicht geeignet, stellt dies das Amt
fest und regelt die Einstellung des vorzeitigen Vollzugs. Es beantragt
der Verfahrensleitung gemäss Art.61 StPO die Aufhebung des vor-
zeitigen Vollzugs. Die Verfahrensleitung trifft die erforderlichen Siche-
rungsmassnahmen.31
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über den vorzeitigen Straf-
vollzug.
Massnahmen
1.10.24-126
9
331.1
Justizvollzugsverordnung (JVV)
Entlassung oder
Unterbruch