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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 22 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 22

1 Die Verfahrensleitung gemäss Art. 61 StPO stellt vor der Vorzeitiger

Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs von therapeutischen Massnahmen Vollzug

sicher, dass eine geeignete Vollzugseinrichtung zur Aufnahme oder eine therapeutischer

Therapeutin oder ein Therapeut zur Durchführung bereit ist. Sie holt

eine Stellungnahme des Amtes ein.31

2 Das Amt sorgt für die Durchführung des vorzeitigen Massnah-

menvollzugs und die erforderlichen Vollzugsregelungen. Die Bestim-

mungen über den ordentlichen Massnahmenvollzug und die Regelun-

gen der Vollzugseinrichtungen sind anwendbar.

3 Erweist sich eine Massnahme als nicht geeignet, stellt dies das Amt

fest und regelt die Einstellung des vorzeitigen Vollzugs. Es beantragt

der Verfahrensleitung gemäss Art.61 StPO die Aufhebung des vor-

zeitigen Vollzugs. Die Verfahrensleitung trifft die erforderlichen Siche-

rungsmassnahmen.31

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über den vorzeitigen Straf-

vollzug.

Massnahmen

1.10.24-126

9

331.1

Justizvollzugsverordnung (JVV)

Entlassung oder

Unterbruch

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2014.00135 · zh (§ 22 JVV)
Psychological Treatment and Early Sentence Commencement in Closed Institution
The court considered the place of detention for the measure.