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JVVOEP
CH-ZH
Art. 2 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 2
29 1 Für die Erfüllung der Aufgaben des Justizvollzugs besteht Aufbau
bei der Direktion der Justiz und des Innern ein Amt mit der Bezeich-
nung Justizvollzug und Wiedereingliederung.
2 Das Amt setzt sich zusammen aus der Amtsleitung und aus folgen-
den Hauptabteilungen
a. Bewährungs- und Vollzugsdienste,
b. Forschung und Entwicklung,
c. Justizvollzugsanstalt Pöschwies,
d. Massnahmenzentrum Uitikon,
e. Psychiatrisch-Psychologischer Dienst,
f. Untersuchungsgefängnisse Zürich,
g. Vollzugseinrichtungen Zürich.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)
SB210378 · zh (§ 2 Abs. 1 JVV)
Office for Prison and Reintegration Services Competence for Early Transfer to Open Custody
r die Wiedereingliederung sinnvoll ist. Zuständig unter anderem für die Bestimmung der Vollzugsform ist gemäss § 46 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 JVV das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung. Daraus ergibt sich, dass das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederu
SF190009 · zh (§§ 2 und 5 JVV)
Court Lacks Jurisdiction Over Detention Release Request
Art. 64a Abs. 1). Bei der "zuständigen Behörde" handelt es sich im Kanton Zürich um das Amt für Justizvollzug (§ 14 Abs. 2 StJVG; §§ 2 und 5 JVV). 2.2.2. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe geht gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB der Ver- wahrung voraus. Ist schon während des Strafv
SF190009 · zh (§§ 2 und 5 JVV)
Applicant v. Cantonal High Court on Jurisdiction for Conditional Release from Preventative Detention
Art. 64a Abs. 1). Bei der "zuständigen Behörde" handelt es sich im Kanton Zürich um das Amt für Justizvollzug (§ 14 Abs. 2 StJVG; §§ 2 und 5 JVV). 2.2.2. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe geht gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB der Ver- wahrung voraus. Ist schon während des Strafv