331.1 JVVOEP CH-ZH Art. 17 : Justizvollzugsverordnung (JVV) Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md) Art. 17 20 Die Strafbehörden stellen die Entscheide im Sinne von ← Art. 16 Justizvollzugsverordnung (JVV) Art. 18 → Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist? Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI. Fall in Legislator öffnen →