Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 168 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 168

Für die Erprobung neuer Vollzugsformen und für Versuche Abweichungen

zur Weiterentwicklung des Justizvollzugs kann die Direktion der Justiz für Vollzugs-

und des Innern zeitlich beschränkte Abweichungen von dieser Verord- versuche

nung bewilligen. Die Rechte der verurteilten oder inhaftierten Personen

dürfen dabei nicht über die in dieser Verordnung bereits formulierten

Beschränkungen hinaus beschnitten werden.

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