331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 168 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 168
Für die Erprobung neuer Vollzugsformen und für Versuche Abweichungen
zur Weiterentwicklung des Justizvollzugs kann die Direktion der Justiz für Vollzugs-
und des Innern zeitlich beschränkte Abweichungen von dieser Verord- versuche
nung bewilligen. Die Rechte der verurteilten oder inhaftierten Personen
dürfen dabei nicht über die in dieser Verordnung bereits formulierten
Beschränkungen hinaus beschnitten werden.