331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 166 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 166
1 Die Verfolgung eines Disziplinarvergehens verjährt sechs Verjährung
Monate nach seiner Begehung. Die Verjährung ruht während einer Ent-
weichung.
2 Das Disziplinarvergehen kann nicht mehr geahndet werden, wenn
seit seiner Begehung ein Jahr verstrichen ist.
3 Der Vollzug einer Disziplinarmassnahme verjährt nach sechs Mo-
naten.
8.33 Teil: Rechtsmittel und Schlussbestimmungen