Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 166 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 166

1 Die Verfolgung eines Disziplinarvergehens verjährt sechs Verjährung

Monate nach seiner Begehung. Die Verjährung ruht während einer Ent-

weichung.

2 Das Disziplinarvergehen kann nicht mehr geahndet werden, wenn

seit seiner Begehung ein Jahr verstrichen ist.

3 Der Vollzug einer Disziplinarmassnahme verjährt nach sechs Mo-

naten.

8.33 Teil: Rechtsmittel und Schlussbestimmungen

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