Art. 164 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 164
1 Nach Abklärung des Sachverhalts wird der inhaftierten
Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sachverhalt und Stel-
lungnahme sind schriftlich festzuhalten.
2 Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Wür-
digung, insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens,
des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Mass-
nahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen
und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu ver-
hindern.
3 Der Disziplinarentscheid wird mit kurzer Begründung und Rechts-
mittelbelehrung schriftlich mitgeteilt und der inhaftierten Person in einer
verständlichen Sprache erläutert. Bei zeitlicher Dringlichkeit wird der
Entscheid mündlich eröffnet und sobald als möglich schriftlich bestä-
tigt.
4 Mit Ausnahme von leichten Fällen im Sinne von § 23 b Abs. 4
StJVG5 wird die einweisende Behörde über Disziplinarvergehen benach-
richtigt.20