331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 162 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 162
Für den Vollzug des Arrests können verurteilte Personen
in Halbgefangenschaft, im Arbeitsexternat oder im Massnahmenvoll-
zug für junge Erwachsene in einen dem geschlossenen Vollzug dienen-
den Betrieb verlegt werden.