Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 162 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 162

Für den Vollzug des Arrests können verurteilte Personen

in Halbgefangenschaft, im Arbeitsexternat oder im Massnahmenvoll-

zug für junge Erwachsene in einen dem geschlossenen Vollzug dienen-

den Betrieb verlegt werden.

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