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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 161 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 161

1 Der Arrest wird in den dafür bestimmten Zellen der Voll- b. Arrest

zugseinrichtung vollzogen, in denen sich nur eine Liegegelegenheit und

die für die Hygiene unumgänglichen Einrichtungsgegenstände befinden.

Die Zelle darf nur für den Aufenthalt im Freien verlassen werden.

2 Während des Arrests bleibt die inhaftierte Person von Arbeit, Frei-

zeitbeschäftigung, Veranstaltungen und Einkauf ausgeschlossen. Sie

darf in der Zelle nicht rauchen und erhält weder Besuch noch Urlaub.

Sie erhält eine beschränkte Auswahl von Lesestoff und darf weder

Briefe schreiben noch empfangen. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit

Behörden und der Rechtsvertreterin oder dem Rechtsvertreter.20

1.10.24-126

43

331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)

c. Versetzung

für den Vollzug

des Arrests

Zuständigkeit

für Disziplinar-

entscheide

Disziplinar-

verfahren

Anwendbares

Recht

3 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Erleichterungen beim

Vollzug des Arrests vorsehen. Wenn besondere Gründe, insbesondere

gesundheitlicher Natur, dies erfordern, kann der Arrest in einer Nor-

malzelle mit reduzierter Ausrüstung vollzogen werden.

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