Art. 161 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 161
1 Der Arrest wird in den dafür bestimmten Zellen der Voll- b. Arrest
zugseinrichtung vollzogen, in denen sich nur eine Liegegelegenheit und
die für die Hygiene unumgänglichen Einrichtungsgegenstände befinden.
Die Zelle darf nur für den Aufenthalt im Freien verlassen werden.
2 Während des Arrests bleibt die inhaftierte Person von Arbeit, Frei-
zeitbeschäftigung, Veranstaltungen und Einkauf ausgeschlossen. Sie
darf in der Zelle nicht rauchen und erhält weder Besuch noch Urlaub.
Sie erhält eine beschränkte Auswahl von Lesestoff und darf weder
Briefe schreiben noch empfangen. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit
Behörden und der Rechtsvertreterin oder dem Rechtsvertreter.20
1.10.24-126
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331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
c. Versetzung
für den Vollzug
des Arrests
Zuständigkeit
für Disziplinar-
entscheide
Disziplinar-
verfahren
Anwendbares
Recht
3 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Erleichterungen beim
Vollzug des Arrests vorsehen. Wenn besondere Gründe, insbesondere
gesundheitlicher Natur, dies erfordern, kann der Arrest in einer Nor-
malzelle mit reduzierter Ausrüstung vollzogen werden.