331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 160 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 160
1 Die Busse wird bei inhaftierten Personen im offenen oder Vollzug der
geschlossenen Vollzug von dem für die Barauszahlung oder den Ein- Disziplinar-
kauf vorgesehenen Teil des Arbeitsentgelts bezogen. Bis zu ihrer voll- massnahmen
ständigen Bezahlung wird der verurteilten Person kein Bargeldbetrag
ausbezahlt, unter Vorbehalt des notwendigen Mindestbetrags für die
Deckung unumgänglicher Auslagen und den Einkauf dringend erfor-
derlicher Artikel.
2 Die Disziplinarbussen fallen einem Fonds zur Unterstützung von
Gefangenen oder Entlassenen zu.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2021.00211 · zh (§ 160 Abs. I JVV)
Inmate's Appeal Dismissed Over Unauthorized Transaction
This provision is referenced in the context of the disciplinary offense related to an unauthorized legal transaction.