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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 160 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 160

1 Die Busse wird bei inhaftierten Personen im offenen oder Vollzug der

geschlossenen Vollzug von dem für die Barauszahlung oder den Ein- Disziplinar-

kauf vorgesehenen Teil des Arbeitsentgelts bezogen. Bis zu ihrer voll- massnahmen

ständigen Bezahlung wird der verurteilten Person kein Bargeldbetrag

ausbezahlt, unter Vorbehalt des notwendigen Mindestbetrags für die

Deckung unumgänglicher Auslagen und den Einkauf dringend erfor-

derlicher Artikel.

2 Die Disziplinarbussen fallen einem Fonds zur Unterstützung von

Gefangenen oder Entlassenen zu.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2021.00211 · zh (§ 160 Abs. I JVV)
Inmate's Appeal Dismissed Over Unauthorized Transaction
This provision is referenced in the context of the disciplinary offense related to an unauthorized legal transaction.